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Zwar können Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem des § 4 Abs. 5 StVG nur gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis ergriffen werden, dennoch werden die nachfolgend genannten Zuwiderhandlungen unabhängig von der Frage in das Register eingetragen, ob der Betreffende Fahrerlaubnisinhaber ist oder nicht, d.h. eingetragen werden demnach auch die entsprechenden Verstöße von Radfahrern oder Fußgängern.

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