Rz. 141

Gemäß § 17 Abs. 8 ARB 2008/§ 17 Abs. 9 ARB 2010 gehen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers "mit ihrer Entstehung" auf den Rechtsschutzversicherer über. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen Regelung in § 86 VVG. Übergangsfähig sind auch vertragliche Ansprüche aus dem Schadenereignis.[63] Aufgrund des Anwaltsvertrages ist der beauftragte Rechtsanwalt verpflichtet, seinem Mandanten Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über geleistete Vorschüsse und eingenommene Zahlungen. Dieser Auskunftsanspruch geht gemäß § 86 VVG auf den Versicherer über. Der Rechtsschutzversicherer hat daher einen unmittelbaren Anspruch gegen den beauftragten Rechtsanwalt auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Abrechnung der gezahlten Vorschüsse. Der Forderungsübergang bewirkt, dass ein Rechtsanwalt, der Zahlungen aus Kostenerstattungsansprüchen entgegennimmt, Fremdgeld erhält, das unverzüglich (an den Rechtsschutzversicherer) auszukehren ist.[64]

[63] Van Bühren/Plote, Anhang I Rn 15 m.w.N.
[64] Van Bühren/Plote, Anhang I Rn 17 ff. m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge