Rz. 35

Eine bei weitem weniger umfassende und wirksame Möglichkeit zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen besteht darin, bei lebzeitigen Zuwendungen an den bzw. die Pflichtteilsberechtigten die Anrechnung der jeweiligen Zuwendung auf spätere Pflichtteilsansprüche anzuordnen (§ 2315 BGB). Die Anrechnung auf den Pflichtteil hat durch die Erbrechtsreform 2010 gerade im Zusammenhang mit lebzeitigen Nachfolgeregelungen deutlich an Bedeutung gewonnen. Denn gem. § 2325 Abs. 3 BGB n.F. wird der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach lebzeitigen Zuwendungen im Zeitverlauf abgeschmolzen, sodass für jedes seit der (endgültigen) Ausführung der Zuwendung vergangene Jahr eine Reduzierung um 10 % eintritt. Dies führt dazu, dass lediglich der nach Abschmelzung verbleibende Wert der Zuwendung in die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches einzubeziehen ist, während das mit Anrechnungsverpflichtung im Sinne von § 2315 BGB versehene Eigengeschenk mit seinem vollen (noch dazu inflationsbereinigten) Wert anzurechnen ist.[57]

Dennoch führt die Anrechnung von Eigengeschenken nur dann zu einer ausreichenden Entlastung zugunsten des Unternehmensnachfolgers, wenn das Volumen der anrechnungspflichtigen Zuwendungen entsprechend hoch ist.

[57] MüKo/Lange, § 2315 Rn 28.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge