Rz. 13

Gemäß § 844 Abs. 2 BGB können diejenigen, denen gegenüber der Getötete unterhaltspflichtig war, ihren Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens gegen den Schädiger geltend machen.

 

Rz. 14

Das Maß des zu ersetzenden Unterhaltsschadens ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften (§§ 1602, 1361, 1569 BGB). Die gesetzliche Unterhaltspflicht umfasst den Bar- und den Natural-Unterhalt.

 

Rz. 15

Zu ersetzen ist der gesetzlich geschuldete Unterhalt, es kommt nicht darauf an, ob und welchen Unterhalt der Getötete tatsächlich geleistet hat.[15]

 

Rz. 16

Zum Naturalunterhalt gehört insbesondere der Betreuungsunterhalt, auch die unentgeltliche Betreuung eines Körperbehinderten durch seine nicht berufstätige Ehefrau.

 

Rz. 17

Gemäß § 10 Abs. 2 S. 2 StVG tritt die Ersatzpflicht des Schädigers auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

 

Rz. 18

Der zu zahlende Unterhalt kann nach den Regeln der Unterhaltsverordnungen und den Unterhaltstabellen ermittelt werden.[16]

[15] Van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4, Rn 1352 m.w.N.
[16] Wussow-Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, Rn 223 ff.; van Bühren/Lemcke/Jahnke, ­Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, Teil 4, Rn 1258.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge