Rz. 12

Die Vereinbarung, dass im Streitfall ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, wird oft vertraglich durch die wirtschaftlich stärkere Vertragspartei vorgegeben, so dass die andere Partei nicht immer vom Schiedsverfahren überzeugt ist.
Die Parteien verlieren ihren Anspruch auf rechtliches Gehör vor einem staatlichen Gericht. Die Parteien geben ihren Anspruch auf eine Entscheidung durch ein staatliches Gericht auf.
Bedenklich kann sein, dass jede Partei einen Schiedsrichter benennt. Den Richtern fehlt daher nicht selten die innere Unabhängigkeit. Wenn auch Ablehnungsmöglichkeiten bestehen, ist dennoch nicht gewährleistet, dass eine unparteiische Entscheidung erfolgen wird.
Verfahrensregeln können beschränkt werden, z.B. dass keine anderen Beweismittel als Urkunden zugelassen werden. Dadurch wird möglicherweise die Wahrheitsfindung begrenzt.
Es gibt keine Berufung, sondern nur einen Aufhebungsantrag und Einwendungen im Vollstreckbarkeitsverfahren. Es gibt also nur eine Instanz. Dadurch wird die Gefahr von nicht korrigierbaren falschen Urteilen erhöht.
Die Verfahrenskosten können in Einzelfällen höher ausfallen als vor staatlichen Gerichten.[3]
[3] Schiedsgerichte der Industrie- und Handelskammern bieten teilweise kostengünstige Verfahren an. Zu weiteren Institutionen: www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/streitbeilegung/schiedsgericht/klausel.

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