Rz. 23

Für seine Tätigkeit im Verfahren auf Erlass eines Mahnbescheids erhält der Anwalt des Antragstellers eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV, sobald er einen verfahrenseinleitenden Antrag (also i.d.R. den Mahnantrag) oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat (arg. e Nr. 3306 VV). Mit dieser zum 31.12.2006 erweiterten Fassung der Nr. 3306 VV soll klargestellt werden, dass die volle 1,0-Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV nur dann anfallen soll, wenn der Anwalt ein Mindestmaß an Tätigkeiten entwickelt.

 

Beispiel 1: Mahnverfahren

Der Anwalt erwirkt für den Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR.

Angefallen ist nur die 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   614,00 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 634,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   120,46 EUR
Gesamt   754,46 EUR
 

Rz. 24

Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV gem. Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.

 

Beispiel 2: Mahnverfahren, mehrere Auftraggeber, derselbe Gegenstand

Der Anwalt erwirkt für zwei Mandanten als Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR.

Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV auf 1,3.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 1008 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,46 EUR
Gesamt   973,66 EUR
 

Rz. 25

Ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit nicht derselbe, werden die Werte der einzelnen Ansprüche addiert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG). Abzurechnen ist dann lediglich eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert.

 

Beispiel 3: Mahnverfahren, mehrere Auftraggeber, verschiedene Gegenstände

Der Anwalt erwirkt für zwei Auftraggeber in einem Verfahren einen Mahnbescheid über jeweils 3.000,00 EUR.

Es entsteht lediglich die Gebühr nach Nr. 3305 VV, die sich nicht erhöht. Dafür werden die Werte der einzelnen Forderungen addiert (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG), sodass sich ein Gegenstandswert in Höhe von 6.000,00 EUR ergibt.

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   390,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 410,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   77,90 EUR
Gesamt   487,90 EUR
 

Rz. 26

Für den Anfall der vollen Gebühr nach Nr. 3305 VV ist nicht erforderlich, dass der Anwalt den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids selbst gestellt hat. Auch wenn der Auftraggeber den Antrag bereits selbst gestellt hat oder durch einen anderen Anwalt hat stellen lassen und der neue Anwalt erst später beauftragt wird, kann dieser noch eine volle Gebühr verdienen, wenn er einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, einreicht.

 

Beispiel 4: Rücknahme des Mahnantrags

Der Antragsteller hatte selbst einen Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR beantragt, der auch erlassen worden ist. Der Gegner legt Widerspruch ein und droht an, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen. Nunmehr beauftragt der Antragsteller einen Anwalt, der zur Rücknahme des Mahnbescheidantrags rät und diesen dann auch auftragsgemäß zurücknimmt.

Der Anwalt hat einen Schriftsatz mit der Rücknahmeerklärung eingereicht. Es ist daher die volle 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV angefallen (arg. e Nr. 3306 VV).

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   222,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 242,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   45,98 EUR
Gesamt   287,98 EUR
 

Rz. 27

 

Beispiel 5: Beantwortung einer Monierung

Der Antragsteller hatte selbst einen Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR beantragt, der jedoch nicht erlassen worden ist. Das Gericht hat vielmehr eine Monierung zurückgeschickt, da der Antragsgegner nicht richtig bezeichnet worden war. Nunmehr beauftragt der Antragsteller einen Anwalt, der die Monierung beantwortet. Daraufhin ergeht der Mahnbescheid.

Der Anwalt hat einen Schriftsatz mit Sachantrag und Sachvortrag eingereicht, sodass er die volle 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV verdient hat.

Zu rechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 4.

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