Rz. 127

Auch die Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV ist auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) des nachfolgenden streitigen Verfahrens anzurechnen (Anm. zu Nr. 3307 VV).

 

Beispiel 83: Anrechnung bei nachfolgendem Streitverfahren

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen für den Antragsgegner Widerspruch ein. Anschließend wird das streitige Verfahren durchgeführt und mündlich verhandelt.

Die 0,5-Verfahrensgebühr ist gem. Anm. zu Nr. 3307 VV auf die Verfahrensgebühr des streitigen Verfahrens anzurechnen.

 
I. Mahnverfahren
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   111,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 131,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   24,89 EUR
Gesamt   155,89 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   288,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. zu Nr. 3307 VV anzurechnen, – 111,00 EUR
  0,5-Gebühr aus 3.000,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   266,40 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 464,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   88,16 EUR
Gesamt   552,16 EUR
 

Rz. 128

Die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV – und nicht etwa nur die ermäßigte Gebühr nach Nr. 3101 VV – entsteht bereits mit Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, den nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO auch der Antragsgegner stellen kann. Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ist bereits ein das Verfahren einleitender Antrag. Der Eingang einer Anspruchsbegründung ist nicht erforderlich.[52]

 

Beispiel 84: Anrechnung bei bloßem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen für den Antragsgegner Widerspruch ein und beantragt die Durchführung des streitigen Verfahrens.

Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel, da der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens bereits die volle 1,3-Verfahrensgebür auslöst.

 

Rz. 129

Soweit sich die Gegenstandswerte von Mahnverfahren und nachfolgendem streitigen Verfahren nicht decken, ist Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV analog anzuwenden. Angerechnet wird nur, soweit sich die Gegenstände von Mahnverfahren und streitigem Verfahren decken.

 

Beispiel 85: Anrechnung bei beschränktem Widerspruch

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Er beauftragt seinen Anwalt mit der Vertretung. Der Anwalt legt nach Beratung Widerspruch nur in Höhe von 2.000,00 EUR ein und stellt gleichzeitig Streitantrag. Das Verfahren erledigt sich ohne einen Termin.

Die Widerspruchsgebühr (Nr. 3307 VV) wird nur nach dem Wert angerechnet, der sich im streitigen Verfahren fortsetzt, also nur, soweit sie nach 2.000,00 EUR entstanden wäre (analog Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV).

 
I. Mahnverfahren
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   111,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 131,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   24,89 EUR
Gesamt   155,89 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   215,80 EUR
  (Wert: 2.000,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3307 VV,   – 83,00 EUR
  0,5 aus 2.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 152,80 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   29,03 EUR
Gesamt   181,83 EUR
 

Rz. 130

 

Beispiel 86: Anrechnung bei teilweiser Rücknahme des Widerspruchs im Mahnverfahren

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Er beauftragt seinen Anwalt mit der Vertretung. Der Anwalt legt nach Beratung Widerspruch in Höhe von 3.000,00 EUR ein. Vor Stellung des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens wird der Widerspruch in Höhe von 1.000,00 EUR zurückgenommen und anschließend das streitige Verfahren nur wegen 2.000,00 EUR durchgeführt.

Auch hier ist ebenso wie im vorangegangenen Beispiel 85 die Verfahrensgebühr aus Nr. 3307 VV nur nach dem Wert von 2.000,00 EUR anzurechnen.

 

Rz. 131

 

Beispiel 87: Anrechnung bei teilweiser Rücknahme des Widerspruchs im Streitverfahren

Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000,00 EUR ergangen. Er beauftragt seinen Anwalt mit der Vertretung. Der Anwalt legt nach Beratung Widerspruch in Höhe von 3.000,00 EUR ein. Nach Abgabe – aber noch vor mündlicher Verhandlung – wird der Widerspruch in Höhe von 1.000,00 EUR zurückgenommen und nur noch über 2.000,00 EUR verhandelt.

Hier ist die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV aus dem vollen Wert von 3.000,00 EUR bereits angefallen. Die Verfahrensgebühr der Nr. 3307 VV ist daher in voller Höhe anzurechnen. Lediglich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV im streitigen Verfahren entsteht nach dem geringeren Wert von 2.000,00 EUR.

 
I. Mahnverfahren
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3307 VV   111,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 131,00 EUR  
3. 19 % Umsatz...

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