Rz. 53

Kommt es auf Widerspruch oder Einspruch hin zur Durchführung des streitigen Verfahrens, ist die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits (Nr. 3100 VV) anzurechnen (Anm. zu Nr. 3305 VV).

 

Rz. 54

Auch eine im Mahnverfahren nach Vorbem. 3.3.2 i.V.m. Nr. 3104 VV entstandene Terminsgebühr ist anzurechnen, wenn im streitigen Verfahren erneut eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ausgelöst wird.[16]

 

Beispiel 28: Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr

Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500,00 EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Nach Abgabe an das zuständige LG wird mündlich verhandelt.

 
I. Mahnverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   502,00 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,18 EUR
Gesamt   621,18 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   652,60 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, – 502,00 EUR
  1,0 aus 7.500,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
 

Rz. 55

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich sowohl die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens (Nr. 3305 VV) als auch die des streitigen Verfahrens (Nr. 3100 VV) nach Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber; angerechnet wird nach Anm. zu Nr. 3305 VV die erhöhte Gebühr.[17]

 

Beispiel 29: Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern

Der Anwalt erhält von zwei Gesamtgläubigern den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500,00 EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Im streitigen Verfahren wird mündlich verhandelt.

Im Mahnverfahren entsteht eine nach Nr. 1008 VV erhöhte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3305 VV), im streitigen Verfahren eine nach Nr. 1008 VV erhöhte 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV). Da die Erhöhung keinen eigenen Gebührentatbestand darstellt, sondern Teil der Verfahrensgebühr ist, wird die 1,3-Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens (Nrn. 3305, 1008 VV) in voller Höhe angerechnet (Anm. zu Nr. 3305 VV).

 
I. Mahnverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 1008 VV   652,60 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 672,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   127,79 EUR
Gesamt   800,39 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV   803,20 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV, – 652,60 EUR
  1,3 aus 7.500,00 EUR    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   602,40 EUR
  (Wert: 7.500,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 773,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   146,87 EUR
Gesamt   919,87 EUR
 

Rz. 56

Wird der Anwalt im Mahnverfahren für mehrere Auftraggeber tätig und wird nur für einen von ihnen das streitige Verfahren durchgeführt, wird nur die einfache Verfahrensgebühr angerechnet.

 

Beispiel 30: Anrechnung der Mahnverfahrensgebühr bei mehreren Auftraggebern im Mahnverfahren, nur ein Auftraggeber im streitigen Verfahren

Der Anwalt erwirkt für zwei Mandanten einen Mahnbescheid über 10.000,00 EUR. Der Antragsgegner legt Widerspruch ein. Das streitige Verfahren wird nur für einen Auftraggeber durchgeführt.

Im Mahnverfahren entsteht die nach Nr. 1008 VV erhöhte Verfahrensgebühr zu 1,3. Im streitigen Verfahren entsteht nur die einfache Verfahrensgebühr, ebenfalls zu 1,3. Angerechnet wird nur die einfache Mahnverfahrensgebühr, also 1,0; die Gebührenerhöhung bleibt in diesem Fall anrechnungsfrei, weil im streitigen Verfahren kein weiterer Auftraggeber mehr vorhanden ist.

 
I. Mahnverfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3305, 1008 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,46 EUR
Gesamt   973,66 EUR
II. Streitiges Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. anzurechnen gem. Anm. zu Nr. 3305 VV,   – 614,00 EUR
  1,0 aus 10.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 204,20 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   38,80 EUR
Gesamt   243,00 EUR
 

Rz. 57

 

Beispiel 31: Anrechnung von Mahnverfahrens- und Terminsgebühr

Der Anwalt erhält den Auftrag für ein Mahnverfahren über 7.500,00 EUR. Der Antragsgegner legt fristgerecht Widerspruch ein. Hiernach verhandeln die Parteien zwecks einer Einigung, die jedoch nicht zustande kommt. Anschließend wird das Verfahren an das zuständige LG abgegeben, vor dem mündlich verhandelt wird.

Jetzt werden sowohl die Verfahrensgebühr (Anm. zu Nr. 3305 VV) als auch die Terminsgebühr (Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV) angerechnet.

 
I. Mahnverfahren
1. 1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3305 VV   5...

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