Rz. 261

Da die Dauertestamentsvollstreckung ein wesentlicher Baustein ist, um dem Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlass zu entziehen und diesen damit unverwertbar im Sinne des Sozialhilferechtes zu machen, könnte eine Idee, wie man ein unzureichendes Testament heilt, darin bestehen, dass bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte nachträglich nur Dauertestamentsvollstreckung oder neue Verwaltungsanordnungen anordnet.

 

Rz. 262

Die Testamentsvollstreckung mit den Regeln zur Ausübung der Testamentsvollstreckung gehört nicht zu den wechselbezüglichen bzw. vertragsmäßigen Verfügungen. Ihr kommt deshalb keine bindende Wirkung zu. Eine Abänderungsbefugnis des überlebenden Ehegatten ohne ausdrücklich bestehende oder konkludent ermittelte Abänderungsbefugnis besteht, solange der wechselbezüglich eingesetzte Erbe dadurch nicht beeinträchtigt wird.[323] Der überlebende Ehegatte kann die in einem gemeinschaftlichen Testament angeordnete Testamentsvollstreckung über den Nachlass des Längerlebenden nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten deshalb aufheben.

 

Rz. 263

Zur nachträglichen Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung vertritt die h.M, dass sie nachträglich nicht einseitig angeordnet werden könne. Damit würde nach überwiegender Ansicht zu Lasten eines wechselbezüglich Bedachten dessen Erbenstellung erheblich beeinträchtigt.[324] Allerdings muss man für die hier zu diskutierenden Fälle vielleicht einen Perspektivwechsel vornehmen, weil – je nach Fallgestaltung – durch die nachträgliche Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung überhaupt erst ein dauerhafter Nutzen statt einer Beeinträchtigung entsteht (vergleichbar dem Gedanken von §§ 2271 Abs. 3, 2289 Abs. 2, 2338 BGB). Rechtsprechung dazu existiert nach diesseitiger Recherche nicht.

[323] Damrau/Tanck/Klessinger, Praxiskommentar Erbrecht, § 2270 Rn 33.
[324] Keim, ZEV 2021, 129 ff.; Tanck, ZErb 2014, 269, 270 m.w.N.

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