Rz. 49

Ob eine letztwillige Verfügung bzw. Verwaltungsanordnungen, durch die dem an sich pflichtteilsberechtigten Erben nichts zugutekommt, zu Fall gebracht werden können, kann man schließlich an § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB messen (vgl. dazu § 3 Rdn 303 f.). Für ein zur Zielerreichung "überbeschwertes" Behindertentestament hat die Rechtsprechung bisher keine Entscheidung getroffen.

 

Rz. 50

Allgemein gilt, dass Verwaltungsanordnung des Erblassers außer Kraft gesetzt werden können, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde.[89] Die Literatur geht über das Recht zu Außerkraftsetzung sogar hinaus und hält es für zulässig, dass das Nachlassgericht die Verwaltungsanordnungen des Erblassers korrigiert,[90] was im Ergebnis bedeutet, aus einem fehlerhaften Testament ein "passendes" Behindertentestament zu machen.

Solange eine solche "Waffe" in der Hand des Erben liegt, wird man bei einer Sittenwidrigkeitsprüfung eher zu einem negativen Ergebnis kommen.

[89] Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2216 Rn 18.
[90] Schmidl, ZErb 2017, 276 ff. 303 ff., 339 ff.

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