Dr. Gudrun Doering-Striening
Rz. 90
Als "Königsweg" zur Verminderung der Nachteile des klassischen Behindertentestaments und der Vor- und Nachvermächtnisvariante wird in der Literatur eine sog. umgekehrte Vermächtnislösung vorgeschlagen, die folgende Elemente hat:
| ▪ |
Einsetzung des Behinderten zum alleinigen, nicht befreiten Vorerben |
| ▪ |
gegenständlich beschränkte Nacherbeneinsetzung und Vermächtnisse für die nicht bedürftigen Erben für den Nachlass, der nicht von der Nacherbeneinsetzung betroffen ist |
| ▪ |
Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung für den Bedürftigen und die Erfüllung der Vermächtnisse. |
Einzelne Autoren erörtern diese Lösung auch offen als Universalvermächtnislösung, bei der z.B. der behinderte Abkömmling als mit einer Nacherbschaft belasteter und befreiter Vorerbe eingesetzt wird und der Ehegatte als Universalvermächtnisnehmer.
Rz. 91
Das Gesetz sieht eine Begrenzung des Vermächtnisses auf einen Vermächtnisgegenstand oder auf eine Quote nicht vor, so dass theoretisch auch der Gesamtnachlass Vermächtnisgegenstand sein kann. Die h.M. geht deshalb davon aus, dass ein Universalvermächtnis zulässig ist. Für die wirksame Anordnung eines Universalvermächtnisses ist nur von grundlegender Bedeutung, dass der Erblasser die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB entkräftet, Auslegungszweifel vermeidet und die Zuwendung ausdrücklich als Universalvermächtnis bezeichnet.
Rz. 92
Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft wird wiederum das erforderliche Sondervermögen geschaffen, das den Sozialhilfeträger vom Zugriff ausschließt. Das Vermächtnis verhindert eine fremdbestimmte Erbengemeinschaft und die Gestaltungsfreiheit wird größer.
Rz. 93
Gleichwohl ist die juristische Praxis zurückhaltend. So wird eingewendet:
| ▪ |
Der Anfall des Gesamtvermögens beim behinderten Kind sei ein Nachteil, w... |