Rz. 150

Die Ermittlung sämtlicher Abkömmlinge und ihrer gegenwärtigen Beteiligung am Nachlass dient auch dazu, die Risikofälle zu identifizieren. Dazu gehört nicht nur die Lebens- und Gesundheitssituation der Abkömmlinge. Hierzu gehört auch die Feststellung ihrer wirtschaftlichen Situation. Bezieht das Kind Sozialleistungen, sind diese genau herauszuarbeiten, weil geprüft werden muss, ob Leistungen dabei sind, bei denen die Anrechnung erbrechtlicher Zuflüsse als Einkommen und Vermögen in Betracht kommt. Lebt das "Kind" zu Hause und kann auch nach dem Tod des Erblassers weiterhin zu Hause leben, so gelten andere Sozialhilferegeln, als wenn das "Kind" in einer Einrichtung bzw. einer besonderen Wohnform lebt. Bezieht der Abkömmling z.B. Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII), dann gelten andere Regeln als bei der Eingliederungshilfe (§§ 90 ff. SGB IX).

 

Rz. 151

Es ist notwendig, die Situation des Menschen mit Behinderung konkret herauszuarbeiten. Ist der Betroffene geschäftsfähig, ergeben sich gestalterische Möglichkeiten im Hinblick auf den Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB).

Ist der Betroffene nicht geschäftsfähig und steht er unter Betreuung, ist über das Verhältnis von Miterbe, Betreuer und Testamentsvollstrecker in einer Person und eine evtl. Interessenkollision nachzudenken (§§ 1896 ff., 1908 i BGB i.V.m.d. Regeln des Vormundschaftsrechts, z.B. §§ 1795, 1796 BGB)

 

Hinweis

Ab 1.1.2023 gilt neues Betreuungsrecht (§§ 1814 ff., 1824 BGB).

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