Rz. 81

Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis (§ 2307 BGB) bedacht, so kann er den Pflichtteil nur verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. (§§ 2180 Abs. 3, 1953 Abs. 1 BGB). Folglich muss das Vermächtnis – wie bei der Erbschaftslösung das Erbe – größer sein als der Pflichtteil, um das Vermächtnis attraktiv zu machen. Würde der Pflichtteilsberechtigte stattdessen von seinem Ausschlagungsrecht Gebrauch machen, so führte dies dazu, dass der Anfall des Vermächtnisses an den Pflichtteilsberechtigten als nicht erfolgt gälte, während die Annahme – ausdrücklich oder konkludent – bewirkt, dass der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis endgültig erwirbt und gleichzeitig seinen Pflichtteilsanspruch – soweit er durch das Vermächtnis gedeckt ist – verliert.[132]

 

Rz. 82

Die Anordnung von Vor- und Nachvermächtnis nach § 2191 BGB sorgt für den Übergang des Vermächtnisses nach dem Eintritt des Nachvermächtnisanfalls. Die zulässige Anordnung eines Nachvermächtnisses (§ 2191 BGB), mit dem der Vorvermächtnisnehmer und nicht der Erbe belastet ist,[133] führt aber noch nicht zu einem effektiven Schutzschirm gegenüber dem Sozialhilfeträger. Der Zugriff des Sozialhilfeträgers – wie in der Erbschaftslösung – ist nicht ausgeschlossen, da die "Früchte" des Vermächtnisses ohne weitere "Schutzringe" dem Zugriff der Gläubiger offenliegen.

[132] Damrau/Tanck/Riedel, Praxiskommentar Erbrecht, § 2307 Rn 14.

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