Rz. 174
Ob die Abfindung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht als unentgeltliche Zuwendung anzusehen ist oder gar nicht der Pflichtteilsergänzung unterliegt, ist nach wie vor in Teilen umstritten. Bis zur BGH-Entscheidung vom 3.12.2008 reichte das Meinungsspektrum von der generellen Annahme der Unentgeltlichkeit der Abfindungsleistung bis hin zur uneingeschränkten Berücksichtigung eines subjektiven Willens zur Entgeltlichkeit.[337] Beim reinen Pflichtteilsverzicht wird die Abfindung vielfach eine Ausstattung sein (§ 1624 BGB), die nur als Übermaßausstattung der Pflichtteilsergänzung unterliegt, ansonsten aber pflichtteilsrechtlich über § 2316 BGB beim ordentlichen Pflichtteil erfasst wird.[338] Wer im Übrigen aus dem Gesichtspunkt, dass der Erblasser aus dem Pflichtteilsverzicht ein Stück Testierfreiheit gewinnt[339] oder aus den Vorstellungen der Beteiligten über den Risikocharakter des Rechtsgeschäfts die Entgeltlichkeit ableitet,[340] steht der Lehre von der subjektiven Äquivalenz nahe, während die Gegenansicht mehr der Lehre von der objektiven Entgeltlichkeit zuneigt.
Rz. 175
Beim reinen Erbverzicht ist aber zu berücksichtigen, dass sich dadurch der Erb- und Pflichtteil der anderen nach § 2310 S. 2 BGB erhöht. § 2325 BGB soll daher zur Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung einschränkend ausgelegt werden.[341] Der Pflichtteilsberechtigte soll daher wegen ein und derselben Abfindung nicht eine Erhöhung der Pflichtteilsquote nach § 2310 S. 2 BGB und zugleich die Einbeziehung derselben in die Pflichtteilsergänzung verlangen können.[342]
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