Rz. 53

Der Pflichtteilsverzicht lässt das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden unberührt.[135] Daher ist der Verzichtende erst dann von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wenn der Erblasser entsprechend abweichend testiert oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein übriges Vermögen überträgt.[136] Die bei einem entgeltlichen Pflichtteilsverzicht gegen entsprechende Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten eintretende, i.d.R. nicht gewollte Doppelbegünstigung des Verzichtenden kann zwar relativ einfach dadurch beseitigt werden, dass der Erblasser eine entsprechende Verfügung von Todes wegen errichtet. Die Praxis zeigt allerdings leider immer wieder, dass eine entsprechende Gestaltung mitunter vergessen wird. Auch verstehen die Beteiligten den entsprechenden Hinweis, den der Notar oder Rechtsberater in diesem Zusammenhang immer geben sollte, mitunter dahingehend falsch, dass der Pflichtteilsverzicht nur empfohlen wird, weil es dem Rechtsberater darum gehe, wegen der zusätzlichen Verfügung von Todes wegen noch weitere Gebühren zu bekommen. Bei einem entgeltlichen Pflichtteilsverzicht kann einer sonst eintretenden Doppelbegünstigung des Verzichtenden auch durch eine Anrechnungsbestimmung (§ 2315 BGB) begegnet werden. Dagegen sollte eine Ausgleichungsanordnung nach § 2050 Abs. 3 BGB vermieden werden, weil diese wieder den Pflichtteil der anderen Abkömmlinge nach § 2316 BGB erhöht, und zwar wegen § 2316 Abs. 3 BGB i.d.R. irreparabel,[137] wenn diese nicht auf die dadurch bedingte Erhöhung ihres Ausgleichspflichtteils in der Form eines beschränkten Pflichtteilsverzichts verzichten oder bei einzelnen von ihnen Gründe für eine Pflichtteilsentziehung vorliegen.

 

Praxishinweis

Bei der Beurkundung eines Pflichtteilsverzichts sollte immer ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dieser das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden unberührt lässt.

[135] Allg.M., BayObLGZ 1981, 30, 33; Soergel/Damrau, § 2346 Rn 15.
[136] Anschaulich zu den Gefahren Reimann, ZEV 1997, 129, 132; Frenz, ZNotP 2001, 48, 49 f.; Belehrungsvorschlag hierzu bei Reul, MittRhNotK 1997, 373, 378.
[137] Dazu etwa MüKo-BGB/Lange, § 2316 Rn 8 ff.

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