Rz. 102

Liegt ein "wichtiger Grund" nicht vor, wird die Assekuranz hier folgendes Angebot unterbreiten – es wird unterstellt, dass die Assekuranz die Jahresrente in Höhe von 29.861 EUR akzeptiert:

keine Laufzeit bis 65 Jahre mit den Argumenten: Arbeitslosigkeit, frühzeitige Erwerbsunfähigkeit; deshalb Ende 63 Jahre – im Vergleich könnte der Anwalt insoweit mitgehen – oder gar 60 Jahre;
Faktor nach Tabelle I/3 von Küppersbusch/Höher (a.a.O., 13. Auflage, Männer, temporäre Leibrente bis zum 63. Lebensjahr) bei Alter 47 Jahre und Zinsfuß 5 % 10,797; Barwert: 29.681 EUR mal 10,797 gleich 320.466 EUR – statt 415.059 EUR.
 

Rz. 103

Die Assekuranz ist nicht bereit, eine Rentendynamik und die Reduzierung des Kapitalmarktzinsfußes wegen Steuern zu beachten – beides entgegen der Rechtsprechung des BGH.

 

Rz. 104

Liegt ein "wichtiger Grund" vor, kann mit einer Verurteilung des Schädigers und seines Versicherers in Höhe von etwa 415.000 EUR gerechnet werden. Das LG Stuttgart errechnet nur 393.228 EUR. Der Grund: Das Gericht hat in unrichtiger Weise, vielleicht sogar nur irrtümlich, eine Rentendynamik – in Höhe der Inflation – nicht beachtet.

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