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Versicherungsmathematisch wird gegen die Faktoren eingewendet, sie seien nicht einer Tabelle entnommen worden, in der die Sterbewahrscheinlichkeit bereits eingearbeitet ist. Die Arbeit mit durchschnittlicher Lebenserwartung und Zeitrente sei falsch. Der Vorwurf wird zu Unrecht erhoben. Zum einen ist die Sterbewahrscheinlichkeit in der durchschnittlichen Lebenserwartung enthalten. Der Unterschied ist sehr gering und im Rahmen von § 287 ZPO nicht beachtlich.

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