Bis zum Wirtschaftsjahr 2008 ließ § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Abzinsung von Rückstellungen nur zu, wenn zumindest ein verdeckter Zinsanteil nachweisbar war.

Die Frage, ob und inwieweit handelsrechtlich abzuzinsen ist, beantwortet ab dem Bilanzstichtag 31.12.2009 die Neufassung des § 253 Abs. 2 HGB durch das BilMoG. Nach Satz 1 müssen Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abgezinst werden. Der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre soll anhand von laufzeitadäquaten Null-Coupon-Festzinsswaps ermittelt und von der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlicht werden. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB lässt abweichend davon für Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen eine pauschale Abzinsung zu mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt.

Bei Anwendung der IAS 19 richtet sich der Zinssatz gemäß IAS 19.78 nach Stichtagsrenditen langfristiger Unternehmensanleihen hoher Qualität (AA-Rating). Ende 2008 lag er bei rd. 6,5 %. Die Empfehlung der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften lag zum Stichtag 31.12.2008 bei ca. 5,75 %.[1]

In der Berechnung muss grundsätzlich berücksichtigt werden, dass bei Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers die Verpflichtung zur Erbringung von Leistungen endet. Dazu ist eine versicherungsmathematische Berechnung erforderlich, auf der Basis von Sterbetafeln, wie sie auch Lebensversicherungsgesellschaften verwenden. Im Gegensatz zu Pensionsrückstellungen ist dieser Aspekt bei der Altersteilzeit wegen der wesentlich kürzeren Laufzeiten allerdings weniger wichtig. Deshalb erscheint auch wegen des hohen Aufwands für versicherungsmathematische Berechnungen ein pauschaler Abschlag vertretbar.[2] Im BFH-Urteil vom 30.11.2005 wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 2 % akzeptiert. Weil das HGB hierzu keine Regelung enthält, kann diese Vereinfachung auch der handelsrechtlichen Bilanzierung zugrunde gelegt werden. Zumindest für die Anwendung von IAS 19 werden die Sterbewahrscheinlichkeiten den Heubeck-Tabellen entnommen.[3]

[1] Raimund Rhiel ebenda § 22 Rz. 82, RZ 34 Seite 974 sowie RZ 97 S. 1012.
[2] Martin Büchele, Die Bilanzierung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitverhältnissen in der Handelsbilanz, Betriebsberater Heft 34 v. 20.08.1988 – S. 1737 schlägt 1 bis 3 % vor.
[3] Raimund Rhiel ebenda § 22 Rz. 82, S. 1000 (Beispiel).

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