Rz. 64

Der Arzt oder Krankenhausträger erwirbt gegen den Haftpflichtversicherer einen Anspruch auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit sowie auf Rechtsschutz im Haftungsprozess. Der Anspruch muss bei Leistungsverweigerung des Versicherers vom Versicherungsnehmer im Deckungsprozess geltend gemacht werden. Der Deckungsprozess bildet in der Arzthaftpflichtversicherung die Ausnahme. Einerseits sind die Ärzte meist an einer guten Zusammenarbeit mit dem Versicherer auch für die Zukunft interessiert. Andererseits verhalten sich die Versicherer schon aus Imagegründen bei der Gewährung von Deckungsschutz großzügig. Obliegenheitsverletzungen werden nur selten gerügt.[98]

 

Beachte

Für die Erhebung der Deckungsklage gegen den Arzthaftpflichtversicherer ist ein Klagemuster beigefügt (siehe Rdn 202).

[98] Siehe aber KG VersR 1986, 353.

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