Rz. 202

 

Hinweis

Die Anlagen und weitere Bedingungswerke finden Sie auf der beiliegenden CD-ROM.

Die auf der beiliegenden CD-ROM zu findenden Anlagen sollen einen Überblick über die am häufigsten verwendeten Allgemeinen Vertragsbestimmungen in der Arzthaftpflichtversicherung vermitteln. Dort sind beispielhaft und auszugsweise, soweit sie nämlich das spezielle Arzt- und Krankenhausrisiko betreffen, "Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Haftpflichtversicherung für Betriebe und Berufe des Heilwesens" enthalten. Diese BBR enthalten Regelungen, die sowohl den niedergelassenen Arzt als auch den Krankenhausarzt betreffen. Die BBR der verschiedenen Arzthaftpflichtversicherer stimmen mit den wiedergegebenen BBR, wenn auch nicht in allen Formulierungen oder der Nummerierung, so doch im Regelungsgehalt weitgehend überein.

 

Rz. 203

Die Versicherungsbedingungen für eine Krankenhaus-Betriebshaftpflichtversicherung werden üblicherweise vollständig in einer eigenen Vertragsurkunde abgedruckt. Diese Urkunde enthält Bestimmungen, die sich ebenso in den BBR finden, aber auch spezielle Regelungen, die alle Krankenhäuser (z.B. Apotheke) bzw. nur das einzelne Krankenhaus betreffen (z.B. Belegkrankenhaus). Die auf der beiliegenden CD-ROM einsehbare Klinik-Police gibt die aktuelle Rechtslage nach der VVG-Reform und den geänderten AHB 2010 wieder. Auf die Wiedergabe der noch in den Vorauflagen enthaltenen Spezial-Haftpflichtversicherung für Krankenanstalten, die sich nach den alten AHB richtete, wurde bei dieser Neuauflage verzichtet. Hier sei auf die Vorauflagen verwiesen.

 

Rz. 204

Die "Besonderen Bedingungen für den Versicherungsschutz nach dem Anspruchserhebungsprinzip" sind zusätzlich beigefügt, wenngleich die meisten Arzthaftpflichtversicherer in Deutschland das Schadenereignisprinzip der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde legen (siehe Rdn 121). Öffentliche Krankenhäuser sind häufig bei Kommunalversicherern versichert, die nach dem Umlageverfahren arbeiten (siehe Rdn 68). Daher sind ebenfalls die Bestimmungen des Kommunalen Schadenausgleichs der westdeutschen Städte (KSA) Bochum auszugsweise wiedergegeben, aus denen sich einige Besonderheiten des Umlageverfahrens gegenüber dem üblichen Versicherungsschutz ergeben. Durch die neue Rechtslage ergeben sich hier keine Änderungen.

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