Rz. 9

Die Schadensaufwendungen für die Krankenhaus-Haftpflicht zu bestimmen, ist komplex und schwierig, zumal neben Personenschäden auch Aufwendungen für Sach- und Vermögensschaden beachtet werden müssen. Die Statistiken, die es gibt, belegen einen eindeutigen Anstieg der Aufwendungen im Verlauf der letzten 15–20 Jahre.

 

Rz. 10

Die Schadensaufwendungen bei Arzthaftpflichtschäden für alle deutschen Krankenhausträger beliefen sich 1994 auf ca. 415 Millionen DM.[13] Eine Studie aus dem Jahr 1992 ermittelte aus dem Fallmaterial der Winterthur-Versicherung im Bereich Gynäkologie einen Anstieg des durchschnittlichen Schadensaufwandes von knapp 12.000 DM (6.000 EUR) 1981 und gut 73.000 DM (36.000 EUR) 1991.[14] Neue Zahlen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) belegen einen weiteren Anstieg der durchschnittlichen Aufwendungen zwischen 2001 und 2005. Lag im Jahr 2001 die Schadenhäufigkeit je 1000 Betten bei 30,61 und der Schadendurchschnitt bei 7.033 EUR, so stiegen die statistischen Werte bis zum Jahr 2005 erheblich an. Es waren in 2005 47,49 Schäden je 1000 Betten gegeben (also + 55 %) und einen Schadensdurchschnitt von 8.922 EUR (also + 27 %). Der GDV gibt hierbei zu beachten, dass es sich bei dem Schadendurchschnitt um einen mittleren Wert über alle Schadenarten (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) und Fachrichtungen handelt. Insbesondere Personenschäden weisen einen deutlich höheren Schadendurchschnitt auf. Weiterhin kann davon ausgegangen werden, dass der Schadendurchschnitt bei "schweren" Fachrichtungen (Geburtshilfe, kosmetische Chirurgie u.Ä.) spürbar höher ist als bei "leichten" Fachrichtungen.[15] Nach einer Untersuchung aller im Jahr 1994 in der Zeitschrift "Versicherungsrecht" veröffentlichten Urteile bzw. Beschlüsse zum Thema Arzthaftung war über die Hälfte der Schadensersatzklagen nicht erfolgreich. Sofern aber ein Schmerzensgeld zuerkannt wurde, betrug dieses seinerzeit durchschnittlich knapp 100.000 DM.[16] Seitdem haben die Gerichte zumindest bei schwersten Gesundheitsschäden die Schmerzensgelder deutlich angehoben. Während die Höchstbeträge noch im Jahr 2000 bei 500.000 DM (250.000 EUR) lagen,[17] erkennen die Gerichte heute auf Kapitalschmerzensgelder von bis zur doppelten Summe.[18] Das höchste bisher ausgeurteilte Schmerzensgeld liegt bei einem Betrag i.H.v. 700.000 EUR.[19] Hinzu kommen u.U. Dauerzahlungen für (Schmerzensgeld-)Renten, Verdienstausfall- bzw. Haushaltsführungsschäden oder erhöhten Pflegeaufwand. Der Gesamtschaden kann sich dann im Laufe der Jahre auf mehrere Millionen EUR belaufen. Wegen des hohen, schlecht kalkulierbaren Schadenvolumens einerseits und des Spätschadenrisikos andererseits haben sich viele Versicherer vom Krankenhausversicherungsmarkt zurückgezogen.

[13] Bergmann/Kienzle-Bergmann, S. 342.
[14] Jahn/Kümper, MedR 1993, 413.
[15] Schriftliche Auskunft des GDV aus August 2008.
[16] Sethe/Krumpaszky, VersR 1998, 420.
[17] OLG Hamm VersR 1999, 488 m. Anm. Stegers; OLG Brandenburg VersR 1998, 593.
[18] OLG Hamm, Urt. v. 16.1.2002 – 3 U 156/00; LG München VersR 2001, 1124.

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