Rz. 159

Die Beweislast ist auf die Parteien im Deckungsprozess gleichmäßig verteilt: Für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung in objektiver Hinsicht trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast. Für mangelndes Verschulden ist dagegen der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet.[210] Im Einzelfall ist für den Versicherer der Nachweis einer vorsätzlichen Verletzung z.B. der Auskunftsobliegenheit und des Einflusses einer nur (grob) fahrlässigen Verfehlung auf die Feststellung des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungspflicht nur schwer zu führen.[211]

[210] Prölss/Martin-Prölss, § 28 Rn 213, 237.
[211] KG VersR 1986, 353 m. Anm. Hellmuth.

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