Rz. 66
Das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen (siehe Rdn 3)[161] enthält ebenfalls eine Ausnahme vom Gleichlaufgrundsatz: Haben alle Beteiligten die iranische Staatsangehörigkeit, ist – vorbehaltlich des stets zu beachtenden ordre public-Vorbehalts,[162] insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl[163] – das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen anzuwenden.[164] Ist das Niederlassungsabkommen unanwendbar, greift Art. 3 MSA ein, wenn das Kind ein Mehrstaatler, aber nicht zugleich Deutscher ist.
Rz. 67
Nach Art. 8 Abs. 3 dieses Abkommens bleiben iranische Staatsangehörige in Angelegenheiten der Volljährigkeit und der Vormundschaft dem iranischen Recht unterworfen.[165] Voraussetzung ist aber, dass beide Elternteile iranische Staatsangehörige sind. Nach iranischem Recht ist der Vater Alleininhaber der gesetzlichen Vormundschaft, während der Mutter die Personensorge nur für Söhne bis zum 2. und für Töchter bis zum 7. Lebensjahr zusteht.[166] Das gilt auch nach der Scheidung.[167] Der ordre public-Vorbehalt wird hier allerdings sehr schnell virulent werden.[168]
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