Rz. 66

Das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen (siehe Rdn 3)[161] enthält ebenfalls eine Ausnahme vom Gleichlaufgrundsatz: Haben alle Beteiligten die iranische Staatsangehörigkeit, ist – vorbehaltlich des stets zu beachtenden ordre public-Vorbehalts,[162] insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl[163] – das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen anzuwenden.[164] Ist das Niederlassungsabkommen unanwendbar, greift Art. 3 MSA ein, wenn das Kind ein Mehrstaatler, aber nicht zugleich Deutscher ist.

 

Rz. 67

Nach Art. 8 Abs. 3 dieses Abkommens bleiben iranische Staatsangehörige in Angelegenheiten der Volljährigkeit und der Vormundschaft dem iranischen Recht unterworfen.[165] Voraussetzung ist aber, dass beide Elternteile iranische Staatsangehörige sind. Nach iranischem Recht ist der Vater Alleininhaber der gesetzlichen Vormundschaft, während der Mutter die Personensorge nur für Söhne bis zum 2. und für Töchter bis zum 7. Lebensjahr zusteht.[166] Das gilt auch nach der Scheidung.[167] Der ordre public-Vorbehalt wird hier allerdings sehr schnell virulent werden.[168]

[161] Text abgedr. unter § 14 G.
[162] Lesenswert dazu: Scholz, IPrax 2008, 213.
[163] OLG Bremen FamRZ 1999, 1520; Finger, FuR 2013, 689, 690; Mansel/Thorn/Wagner, IPRax 2009, 1, 10 f.
[164] BGH FamRZ 2004, 1952; OLG Saarbrücken FamRZ 1992, 848.
[165] BGH FamRZ 1993, 316; 1993, 1053; OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 920; OLG Bremen NJW-RR 2000, 3.
[166] Vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 379; OLG Bremen FamRZ 1992, 343; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 136; Finger, FuR 1999, 215.
[167] OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 379; OLG Bremen NJW-RR 2000, 3.
[168] Vgl. auch – zum afghanischen Recht – OVG Berlin-Brandenburg FamRZ 2015, 66.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge