Rz. 147

Gemäß § 14 Nr. 2 IntFamRVG gelten für das Rückgabeverfahren die Vorschriften über das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Demnach bestimmen sich die Kosten des Verfahrens nach § 81 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG. Der Verfahrenswert eines Rückführungsverfahrens beträgt nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG analog regelmäßig 3.000 EUR.

 

Rz. 148

Art. 26 HKÜ enthält eine kostenrechtliche Sonderregelung. Grundsätzlich gilt die allgemeine Kostenfreiheit. Die Zentrale Behörde des ersuchten Staates trägt sämtliche ihr entstandenen Kosten selbst. Es findet keine Kostenerstattung zwischen den beteiligten Behörden oder den betroffenen Elternteilen statt.[480]

Allerdings gilt der Grundsatz der allgemeinen Kostenfreiheit nur im Rahmen des nationalen Systems der Verfahrenskosten- und Beratungshilfe. Ein antragstellender Elternteil muss demnach in Deutschland die wirtschaftlichen und rechtlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erfüllen. Die Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch kann aber, soweit das Verfahren bei der Zentralen Behörde anbetroffen ist, nicht das Familiengericht treffen. Hierbei handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Verfahrenskostenhilfe muss daher von der Verwaltungsbehörde bewilligt werden, bei der das Verfahren anhängig ist.[481]

Auch im gerichtlichen Rückführungsverfahren sind nach derzeitigem Recht die Kostenarmut und die hinreichende Erfolgsaussicht des Rückführungsbegehrens des Antragstellers prüfen (sog. means and merits test). Denn Deutschland hat von der diesbezüglich in Art. 26 Abs. 3 HKÜ eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen dahingehenden Vorbehalt nach Art. 42 HKÜ angebracht. Auch § 43 IntFamRVG ruft dies in Erinnerung. Hierdurch können zum einen – insbesondere hinsichtlich der Frage der Kostenarmut – Verfahrensverzögerungen entstehen. In den Rückführungsverfahren nach dem HKÜ ist aber der Zeitdruck stets immens. Das VKH-Formular ist für Verfahren vor deutschen Gerichten grundsätzlich zwingend zu verwenden (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 4 ZPO). Ausnahme ist das Formular der PKH-Richtlinie, das ebenfalls akzeptiert werden muss. Das deutsche VKH-Formular ist auf deutsche Einkommens-, Vermögens- und Nachweisverhältnisse zugeschnitten und wird von ausländischen Antragstellern meist nur unvollständig ausgefüllt und mit Belegen versehen. Die Nachforderung kostet häufig wertvolle Zeit, da das Formular oft falsch verstanden wird und die Nachfragen und Erläuterungen sowie die Antworten hin- und her übersetzt werden müssen, so dass die Zentrale Behörde den HKÜ- und VKH-Antrag dann erst kurz vor Ablauf der Jahresfrist nach Art. 12 HKÜ beim zuständigen Gericht einreichen kann, da ohne VKH-Bewilligung bei mittellosen Antragstellern die kostenfreie Vertretung im Verfahren und zunächst insbesondere im anstehenden Termin andernfalls nicht gewährleistet wäre. Auch nach Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags beim zuständigen Familiengericht, kann es in diesen Fällen noch zu weiteren Verzögerungen kommen, weil das Familiengericht möglicherweise die Unterlagen noch immer für nicht ausreichend hält, um Verfahrenskostenhilfe bewilligen zu können. Diese Probleme würden dadurch gelöst, dass man vom means and merits test für den Antragsteller Abstand nimmt. Dies haben auch andere Staaten getan, z.B. Österreich, Ungarn, das Vereinigte Königreich. Deutschland gerät international zunehmend in die Kritik, da gerade dieser Verfahrensabschnitt so viel Zeit kostet, und wurde daher bereits aufgefordert, den Vorbehalt zurückzunehmen oder andere Maßnahmen zu ergreifen. De lege ferenda sollte daher der Gesetzgeber in HKÜ-Rückführungsverfahren, die durch die Zentrale Behörde eingeleitet werden, in der ersten Instanz für im Ausland lebende Antragsteller das Gericht vom Erfordernis der Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht und der Kostenarmut im Rahmen des VKH-Verfahrens befreien.[482]

 

Rz. 149

Aufwendungen, die dem sorgeberechtigten Elternteil entstehen, weil er nach einem Herausgabebeschluss das vom anderen Elternteil entführte Kind eigenständig aus dem Ausland zurückgeholt hat, sind nicht als notwendige Kosten der Vollstreckung aus dem Herausgabebeschluss prozessual vollstreckungsfähig.[483]

[480] Bach/Gildenast, Rn 167.
[481] AG Weilburg NJW-RR 2000, 887.
[482] So die Empfehlung 3 des Arbeitskreises 23 des 20. Deutschen Familiengerichtstages.

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