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Setzt sich die Erbengemeinschaft auseinander oder wird eine Nachlassimmobilie auf den Ehegatten oder Abkömmlinge übertragen, so kam die Kostenprivilegierung nach § 60 Abs. 2 KostO zum Tragen. Danach ermäßigte sich die Gebühr auf die Hälfte.

§ 70 Abs. 2 GNotKG enthält nun für die Gesamthandsgemeinschaft eine vergleichbare Ermäßigung auf die Hälfte. Für die Eintragung des Erben entfällt die Gebühr bei Eintragung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Erbfalles nach KV 14110 (1).

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