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Die letztendliche Zuständigkeit der Rechtsprechung verbietet nicht, dass die Praxis überzeugende Auslegungskriterien entwickelt, die einer einigermaßen einheitlichen Rechtsanwendung dienen. Dazu gibt es denn auch seit langem Vorschläge zu verschiedenen Vergütungstabellen.[8] In der Tat darf die grundsätzliche Zulässigkeit und oftmals auch Nützlichkeit unbestimmter Gesetzesbegriffe nicht den Blick darauf verstellen, dass die von der Norm Betroffenen immer auch in der Lage sein müssen, die Rechtslage schon vor ihrem Handeln zu erkennen und ihr Verhalten danach einzurichten. Anderenfalls wird das auch vom BGH betonte Ziel der Vergütungsempfehlungen,[9] dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit zu dienen, gerade nicht erreicht.

[8] Siehe dazu etwa bei Damrau/Tanck/Bonefeld, Praxiskommentar Erbrecht, § 2221 BGB Rn 9 ff.

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