Rz. 696

Ein Pflichtteilsanspruch ist nach § 852 ZPO nur pfändbar, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig ist. Nach der Vorstellung des Gesetzes soll der Pflichtteilsberechtigte selbst entscheiden, ob er gegen den/die Erben einen Pflichtteilsanspruch geltend machen will oder nicht.

 

Rz. 697

Teil des Pflichtteils ist auch der Ergänzungspflichtteil nach §§ 2325 ff. BGB einschließlich dem Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB. Streitig ist, ob der Pflichtteilsanspruch auch für den in der Zukunft möglichen Fall der Anerkennung oder der Rechtshängigkeit gepfändet werden kann.[549]

 

Rz. 698

Da der Pflichtteilsanspruch eine schuldrechtliche Forderung gegen den/die Erben darstellt, § 1967 Abs. 2 BGB, richtet sich seine Pfändung nach den allgemeinen Regeln der Forderungspfändung. Drittschuldner ist/sind der/die Erbe/n. Im Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 ZPO ist vom Gläubiger schlüssig darzulegen, dass dem Schuldner der Pflichtteilsanspruch zustehe und anerkannt bzw. rechtshängig sei. Weil dies zur Schlüssigkeit des Pfändungsantrags gehört, muss dies auch aus dem Pfändungsbeschluss hervorgehen. Der Vollstreckungsschuldner ist für diese Voraussetzungen beweispflichtig, wenn der pflichtteilsberechtigte Schuldner ihr Vorliegen bestreitet.[550]

 

Rz. 699

Ist Testamentsvollstreckung angeordnet und der Testamentsvollstrecker zur Verwaltung des Nachlasses befugt, so ist zur Zwangsvollstreckung in den Nachlass ein Titel gegen den Erben auf Leistung der Pflichtteilsforderung und gegen den Testamentsvollstrecker ein Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass erforderlich, § 2213 BGB, § 748 Abs. 3 ZPO.

[549] Verneinend: KG JW 1935, 3486 = Rpfleger 1936, 121; bejahend: OLG Naumburg OLGZ 40, 154.
[550] RGZ 54, 308.

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