1. Allgemeines

 

Rz. 243

Zunächst gelten auch bei bestehender Testamentsvollstreckung die allgemeinen Regeln, dass der Erbe vorläufig unbeschränkt aber beschränkbar haftet.

2. Schutz des Nachlasses vor Eigengläubigern des Erben

 

Rz. 244

Eigengläubiger des Erben können bei bestehender Testamentsvollstreckung auf den Nachlass nicht zugreifen, § 2214 BGB.

3. Begründung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker

 

Rz. 245

Im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses ist der Testamentsvollstrecker befugt, für den Nachlass Verbindlichkeiten einzugehen, § 2206 BGB, soweit es sich um ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen handelt. Die Erben können auch insoweit die allgemeinen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen treffen.

Für den Geschäftspartner besteht das Risiko, ob eine Nachlassverbindlichkeit begründet wird, wenn die Verwaltungshandlung nicht einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung entspricht. Durch Anordnungen nach §§ 2207, 2209 BGB wird der Dritte insoweit geschützt.

Weitgehend ungeklärt ist die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Haftung der Erben für deliktisches Verhalten des Testamentsvollstreckers begründet wird. Teilweise wird eine direkte, teilweise eine analoge Anwendung von § 831 BGB angenommen.[266]

[266] Vgl. hierzu ausf. Burgard, FamRZ 2000, 1269 und weiter MüKo/Reuter, § 831 BGB Rn 17; MüKo/Zimmermann, § 2219 BGB Rn 18.

4. Besonderheiten in Bezug auf Pflichtteilsverbindlichkeiten

 

Rz. 246

Pflichtteilsansprüche können nur gegen den Erben geltend gemacht werden, und zwar auch dann, wenn dem Testamentsvollstrecker sogar die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht, § 2213 Abs. 1 S. 3 BGB. Daraus ergibt sich auch, dass der Testamentsvollstrecker gegen den Willen des Erben eine Pflichtteilsforderung nicht anerkennen darf, sein Anerkenntnis bindet jedenfalls die Erben nicht.[267] Zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen ist der Testamentsvollstrecker nur berechtigt, wenn es sich um unstreitige handelt. In diesem Fall ist er den Erben zu deren Erfüllung sogar verpflichtet, wenn dies die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung gebietet.[268] Für streitige Pflichtteilsansprüche resultiert aus § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB für den Testamentsvollstrecker die Pflicht, das zur Befriedigung Erforderliche zurückzubehalten. Andererseits ist der Testamentsvollstrecker an ein Anerkenntnis des Erben nicht gebunden, weil sonst der Erbe im Einvernehmen mit dem Pflichtteilsberechtigten durch Anerkennung eines höheren Pflichtteilsanspruchs Nachlasswerte dem Verwaltungsrecht des Vollstreckers entziehen könnte. Daher wirkt die Rechtskraft eines Leistungsurteils gegen den Erben nicht im Duldungsprozess gegen den Testamentsvollstrecker.[269]

[267] BGHZ 51, 125; LG Bielefeld BeckRS 2016, 136606.
[268] MüKo/Zimmermann, § 2216 BGB Rn 13.
[269] BGHZ 51, 125; OLG Celle MDR 1967, 46.

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