Rz. 43

Muster 11.3: Erbscheinsantrag des Gläubigers

 

Muster 11.3: Erbscheinsantrag des Gläubigers

An das

Amtsgericht

– Nachlassgericht –

_________________________

Nachlasssache des Herrn _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________

Herr _________________________ ist nach der Auskunft des Standesamts _________________________ am _________________________ in _________________________ gestorben. Ich vertrete die Interessen der Firma _________________________, Inhaber: Herr _________________________. Auf mich lautende Vollmacht füge ich bei – Anlage 1 –.

Ausweislich der weiter beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts _________________________ vom _________________________ Az. _________________________ – Anlage 2 – hat meine Mandantin gegen den Erblasser eine Forderung in Höhe von _________________________ EUR zuzüglich Zinsen und Kosten.

Erbscheinsantrag

Im Namen meiner Mandantin beantrage ich die Erteilung eines Erbscheins mit folgendem Inhalt:

Erben des am _________________________ in _________________________ gestorbenen, zuletzt in _________________________ wohnhaft gewesenen Herrn _________________________ sind kraft Gesetzes geworden:

1. die Witwe, Frau _________________________, wohnhaft _________________________ zur Hälfte,
2. der Sohn des Erblassers, Herr _________________________, wohnhaft _________________________ zu einem Viertel,
3. der weitere Sohn, Herr _________________________, wohnhaft _________________________ zu einem Viertel.

Begründung:

Der Erblasser _________________________ ist am _________________________ in _________________________ gestorben, vgl. Sterbeurkunde des Standesamts _________________________ vom _________________________. Er hatte seinen letzten Wohnsitz in _________________________ und war deutscher Staatsangehöriger. Auf die Sterbeurkunde, die dem Nachlassgericht bereits vorliegt, wird Bezug genommen.

Vom Vorhandensein einer vom Erblasser errichteten Verfügung von Todes wegen ist dem Antragsteller nichts bekannt, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten ist.

Er war verheiratet mit seiner jetzigen Witwe, Frau _________________________; die Eheschließung war am _________________________ in _________________________ erfolgt. Beide Eheleute hatten ausweislich des Familienbuchs im Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit.

Vom Vorhandensein eines Ehevertrags ist nichts bekannt, so dass in der Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand.

Aus der Ehe sind die beiden Söhne _________________________ und _________________________ hervorgegangen.

Beweis: Begl. Abschrift des Familienbuchs – Anlage 3 –

Vom Vorhandensein weiterer Personen, durch die die Vorgenannten von der Erbfolge ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert werden würden, ist nichts bekannt.

Bezüglich aller Erben ist die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen; Ausschlagungserklärungen befinden sich nicht in den Nachlassakten, so dass sie die Erbschaft durch Verstreichenlassen der gesetzlichen Ausschlagungsfrist angenommen haben. Der Unterzeichner hat die Erben mit Schreiben vom _________________________ davon unterrichtet, dass sie nach seiner Kenntnis gesetzliche Erben des am _________________________ verstorbenen Erblassers geworden sind. Dieses Schreiben wurde durch den Gerichtsvollzieher _________________________ beim Amtsgericht _________________________ am _________________________ förmlich zugestellt.

Beweis: Schreiben des Unterzeichners vom _________________________ und Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers _________________________ – Anlagen 4 und 5 –.

Es ist nichts bekannt, dass ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig wäre.

Der diesen Antragsschriftsatz mitunterzeichnende Antragsteller versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der obigen Angaben entgegensteht; er erklärt sich bereit, die Angaben an Eides statt zu versichern, bittet jedoch darum, ihm die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gem. § 352 Abs. 3 FamFG zu erlassen.

Der Erbschein wird zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Erben benötigt; es wird deshalb gebeten, eine Ausfertigung dem Antragsteller zu Händen des unterzeichneten Rechtsanwalts zu erteilen.

(Rechtsanwalt)

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