Rz. 79

In allen Landesjustizverwaltungen ist die Führung des Grundbuchs derzeit auf das sog. elektronische Grundbuch umgestellt. Online können Abschriften angefordert und Informationen über gestellte und noch nicht erledigte Eintragungsanträge abgefragt werden.

 

Rz. 80

Für den erbrechtlich tätigen Rechtsanwalt oder Notar ist aber die Möglichkeit der Recherche von großer praktischer Bedeutung. Mit dem Suchbegriff "Eigentümer" kann festgestellt werden, welche Grundstücke der Erblasser in einem bestimmten Datenbezirk hatte. Dies kann im Endzustand der Datenerfassung ein ganzes Bundesland sein. Aber auch der Suchbegriff "Berechtigter" ist vorgesehen, so dass auch dingliche Rechte (Grundpfandrecht, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Vorkaufsrecht, sonstige eingetragene Rechte), die dem Erblasser zustanden, aufgefunden werden können. Wegen des konkreten Standes des Aufbaus des elektronischen Grundbuchs empfiehlt sich eine telefonische Anfrage beim zuständigen Grundbuchamt.

 

Rz. 81

Die Grundbuchabrufgebühren sind verauslagte Gerichtskosten des Notars gem. Nr. 32011 KV GNotKG und werden von den Beteiligten geschuldet.[78]

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