Rz. 62

Dem Antragsteller wird – anders als im deutschen Erbscheinsverfahren – nur eine beglaubigte Abschrift des ENZ ausgehändigt; die Urschrift verwahrt dagegen die Ausstellungsbehörde (Art. 70 Abs. 1 EuErbVO). Darüber hinaus verlangt Art. 70 Abs. 2 EuErbVO, dass die ausstellende Behörde über alle Empfänger einer beglaubigten Abschrift ein Verzeichnis führt. Aus Gründen des Verkehrsschutzes hat die Ausstellungsbehörde den Beglaubigungsvermerk mit einem "Verfallsdatum" (sechs Monate nach Ausstellung) zu versehen, mit dessen Ablauf die beglaubigte Abschrift ihre Gültigkeit verliert (Art. 70 Abs. 3 S. 1 EuErbVO).

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