Rz. 407

Zuständigkeit: Amtsgericht – Zwangsversteigerungsabteilung – des belegenen Grundstücks; Schwerpunktgericht für ZwV-Sachen.
Vorlage einer Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich des Erbteils mit Zustellungsnachweis.[349]
Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des die Forderung des Gläubigers titulierenden Vollstreckungstitels mit Rechtskraftvermerk.
Vorlage der Nachweise über die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die anderen Miterben bzw. an den Testamentsvollstrecker als "Drittschuldner".
Genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks, § 16 ZVG.
Erben oder Erblasser müssen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein.

Nachweis des Eigentums durch beglaubigte Grundbuchabschrift oder Zeugnis nach § 17 ZVG,

Gläubiger hat berechtigtes Interesse zur Einsicht des Grundbuchs des Schuldners und
zur Erlangung einer Grundbuchabschrift, § 12 GBO.
Nachweis des Erbrechts durch Erbschein oder beglaubigte Abschriften von notariellem Testament bzw. Erbvertrag und nachlassgerichtlicher Eröffnungsniederschrift (entsprechend § 35 GBO),

Gläubiger hat berechtigtes Interesse zur Einsicht in die Nachlassakten,

zur Erlangung einer beglaubigten Abschrift der notariellen Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift, §§ 13, 357 Abs. 1 FamFG, § 2264 BGB,
zur Erlangung einer Ausfertigung des Erbscheins, § 357 Abs. 2 FamFG,
zur Beantragung eines Erbscheins, §§ 792, 896 ZPO.
Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses, das aufgehoben werden soll – hier also die Angabe der Erbengemeinschaft nach einem bestimmten Erblasser –, sowie die Art der Beteiligung des Antragstellers.
Bei verschiedenen Gemeinschaften: Sollen alle Gemeinschaften aufgehoben werden oder nur eine – "kleines" und "großes" Antragsrecht.
Angabe der Antragsgegner, also der anderen Miterben, mit ladungsfähiger Anschrift.
Das Ersuchen, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anzuordnen.
Gilt für die Erbengemeinschaft ausländisches Recht (Art. 25 EGBGB)?
Selbst wenn kein Auseinandersetzungsverbot bestehen sollte, gleichgültig, ob vom Erblasser angeordnet oder unter den Erben vereinbart, ist es dem Pfändungspfandgläubiger gegenüber unwirksam, wenn sein Titel endgültig vollstreckbar ist, §§ 2044 Abs. 1, 751 S. 2 BGB.
Besteht Testamentsvollstreckung?
Besteht Vor- und Nacherbschaft?
Rechtsschutzinteresse: Warum ist Teilungsversteigerung erforderlich?

Weitere Angaben, falls möglich:

Ist das Objekt ganz oder teilweise vermietet?
Bestehen Belastungen
Gibt es bereits eine Bewertung des Objekts?

Vgl. im Übrigen zur Teilungsversteigerung § 20 Rdn 1 ff.

[349] Die Zustellung von Amts wegen ist der Regelfall, §§ 166190 ZPO.

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