Rz. 103

Dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten steht beim Tode des Verpflichteten gegenüber den Erben ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses und ausgleichungspflichtige Zuwendungen des Erblassers zu. Die Auskunft hat sich auch auf einen bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB zu berücksichtigenden, dem geschiedenen Ehegatten zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch zu erstrecken. Der Anspruch auf Auskunftserteilung folgt aus § 242 BGB. Der gegen den Erben gerichtete Auskunftsanspruch ist nicht gegenstandsgleich mit dem gegen den Erblasser gerichteten – der sich mit dem Tode erledigt –, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen des Unterhaltsanspruchs geändert haben.[97] Anders als bei den Auskunftsansprüchen nach §§ 1605, 1580 BGB bezieht sich das Auskunftsrecht nicht auf das Einkommen des Erblassers, sondern auf die Höhe der Haftungsmasse, um es so dem Unterhaltsberechtigen zu ermöglichen, zu ermitteln, wie lange er noch mit Unterhaltszahlungen rechnen kann.[98]

[97] MüKo/Maurer, § 1586b BGB Rn 3.
[98] AG Bad Homburg FamRZ 2007, 1771. Den Auskunftsanspruch bejahend: Löffler, in juris-Praxiskommentar, § 1586b BGB Rn 32 und Schindler, FamRZ 2004, 1529 unter entsprechender Anwendung der §§ 1580, 1605 i.V.m. § 1967 BGB.

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