Rz. 540
Ist die Klage darauf gerichtet, einen bestimmten Vollstreckungszugriff auf einen konkreten Gegenstand für unzulässig zu erklären, so liegt eine Drittwiderspruchsklage vor, § 771 ZPO – besser gesagt eine Widerspruchsklage analog § 771 ZPO, weil nicht ein Dritter klagt, sondern der Erbe selbst (siehe Rdn 543). Vgl. Muster Rdn 309 f.
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