Rz. 542

Hauptfall der an § 771 ZPO anzulehnenden Widerspruchsklage ist die Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben. Hat der Erbe die Haftungsbeschränkung durch ein Nachlassinsolvenzverfahren, eine Nachlassverwaltung, Erschöpfungseinrede, Dürftigkeitseinrede oder Überschwerungseinrede herbeigeführt, so kann er den Zugriff eines Nachlassgläubigers auf sein Eigenvermögen abwehren und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen in sein Eigenvermögen verlangen, vgl. § 784 Abs. 1 ZPO.

 

Rz. 543

Kläger ist in den Fällen der §§ 781783, 784 Abs. 1 ZPO der Erbe, im Fall des § 784 Abs. 2 ZPO der Nachlassverwalter. Beklagter ist der Nachlassgläubiger.

 

Antrags- und Tenorierungsbeispiel

Die Zwangsvollstreckung in die Gegenstände (…) (Bezeichnung so genau wie möglich) wird für unzulässig erklärt.

 

Rz. 544

Wird die Widerspruchsklage mit einer haftungsbeschränkenden Vollstreckungsgegenklage verbunden, so sollte dies zweckmäßigerweise durch zwei getrennte Anträge zum Ausdruck gebracht werden:

 

Antrags- und Tenorierungsbeispiel

Es wird beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des (…)gerichts (…) vom (…), Az. (…), in das nicht zum Nachlass des Erblassers (…) gehörende Vermögen für unzulässig zu erklären und
2. die Pfändung des Gegenstandes (…) (genau zu bezeichnen) für unzulässig zu erklären.
 

Rz. 545

Begründet ist die Klage im Falle der §§ 781, 784 Abs. 1 ZPO, wenn der Erbe die Haftungsbeschränkung herbeigeführt hat und wenn wegen einer Nachlassverbindlichkeit in sein Eigenvermögen vollstreckt worden ist. Es braucht also nur noch darüber entschieden zu werden, ob der Vollstreckungsgegenstand Eigenvermögen des Erben ist oder ob er zum Nachlass gehört. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der klagende Erbe.

 

Rz. 546

Ein der Klage stattgebendes Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt und gem. § 775 ZPO (Einstellung und Beschränkung der Zwangsvollstreckung) vollzogen. Wird danach ein anderer Gegenstand gepfändet und macht der Erbe wiederum geltend, dieser gehöre auch zu seinem Eigenvermögen, so muss erneut Klage erhoben werden. U.a. daran ist zu erkennen, dass es sich in diesem Fall um eine Widerspruchsklage handelt und nicht um eine Vollstreckungsgegenklage.

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