Rz. 456

Aber für solche Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Teilung unbekannt waren, kann diese strenge Sanktion nicht gelten: Für die Forderungen derjenigen Gläubiger, die nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens entweder ausgeschlossen sind oder die sich nicht gemeldet haben, haftet der Miterbe gem. § 2060 Nr. 1, 2 BGB nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur mit einer Quote, die seinem Erbteil entspricht.

 

Rz. 457

Darüber hinaus stellt § 2061 BGB den Miterben noch ein privates Aufgebot zur Verfügung; Nachlassgläubiger, die sich hierbei nicht melden, können ebenfalls nur eine anteilige Erfüllung aus dem Eigenvermögen eines Miterben verlangen, es sei denn, der Miterbe hätte die Forderung gekannt.

Das private Aufgebot nach § 2061 BGB ist keine Nachlasssache i.S.v. § 342 FamFG und deshalb auch nicht vom Nachlassgericht bekanntzumachen, es ist vielmehr eine private Angelegenheit des/der Erben.[370]

 

Rz. 458

Anteilig haften die Miterben gem. § 2060 Nr. 3 BGB schließlich noch bei Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens durch Verteilung der Masse. Dies gilt auch, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren nach der Teilung eröffnet worden ist: Die durch die Teilung bewirkte gesamtschuldnerische Haftung gem. § 2058 BGB wird durch die nachträgliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgehoben.

 

Rz. 459

 

Hinweis

Sehr häufig nehmen Miterben schon kurze Zeit nach dem Erbfall eine auf einzelne Nachlassgegenstände bezogene Teilauseinandersetzung des Nachlasses vor (Verteilung des Mobiliars, Pkw, Abschlagszahlungen aus Bankguthaben etc.). Dies stellt i.d.R. noch keine Teilung des Nachlasses im Sinne der Haftungsvorschriften dar.[371] Wann der Nachlass als geteilt anzusehen ist, beurteilt sich nach dem objektiven Gesamtbild: Ist ein so erheblicher Teil der Nachlassgegenstände aus der Gesamthandsgemeinschaft in das Einzelvermögen der Miterben überführt, dass im Nachlass keine für die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten mehr ausreichenden Gegenstände vorhanden sind, ist die Teilung vollzogen.[372]

[370] OLG Köln ErbR 2017, 180 = ZEV 2017, 42.
[371] RGZ 89, 408.
[372] Soergel/Wolf, § 2059 BGB Rn 2; MüKo/Fest, § 2059 BGB Rn 4.

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