Rz. 292

Für den Erben besteht vor Annahme der Erbschaft keine Verpflichtung, tätig zu werden. Er handelt als Geschäftsführer ohne Auftrag, wenn er Rechtshandlungen in Bezug auf den Nachlass vornimmt (§ 1978 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Geschäft muss dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Nachlassgläubiger entsprechen, § 677 BGB.[288] Hat der Erbe vor der Verfahrenseröffnung freiwillig eine Nachlassschuld aus seinem Eigenvermögen beglichen, so wird dieser Erfüllungsvorgang vom Gesetz nicht rückgängig gemacht, vielmehr hat der Erbe einen Ersatzanspruch gegen den Nachlass nach §§ 1979, 1978, 670, 683 BGB, wenn er den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreicht. Wenn der Nachlass überschuldet ist, also ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden muss, so hat die Forderung des Erben als Masseverbindlichkeit gem. § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO Vorrang.

[288] MüKo/Küpper, § 1978 Rn 3.

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