Rz. 570
Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der Nachlasspflegschaft; allerdings ist der Nachlassverwalter Partei kraft Amtes und untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1975, 1961, 1962, 1885 BGB (bis 31.12.2022: § 1915 BGB a.F.), 837 Abs. 1 BGB.[439] Insofern unterscheidet er sich vom Nachlasspfleger i.S.v. §§ 1960, 1961 BGB; jener ist gesetzlicher Vertreter des Erben.[440] Im Prozess ist er gesetzlicher Prozessstandschafter. Der Nachlassverwalter hat auch die Prozessführungsbefugnis für Schadensersatzforderungen wegen fehlerhafter Anlageberatung des Erblassers (Haftung bei Kapitalanlageberatung).[441]
Rz. 571
Der Erbe verliert die aktive und passive Prozessführungsbefugnis, § 1984 Abs. 1 BGB. Die durch den Tod des Erblassers unterbrochenen Prozesse nimmt er auf, §§ 239, 246 ZPO. Er hat Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass, §§ 1984 Abs. 1 S. 1, 1985 Abs. 1 BGB, d.h., er kann sich auch mit Wirkung gegenüber dem Nachlass verpflichten, §§ 1975, 1885 BGB (bis 31.12.2022: § 1915 BGB a.F.), §§ 1821, 1823 BGB (bis 31.12.2022: § 1793 BGB a.F.).
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