Rz. 366

Gläubiger von Nachlassverbindlichkeiten können jedoch sowohl gegen den Testamentsvollstrecker als auch gegen den Erben vorgehen, § 2213 Abs. 1 BGB.

 

Rz. 367

Der Testamentsvollstreckung unterliegendes Nachlassvermögen zählt bei Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse.

Dazu das OLG Köln:[330]

Zitat

"Das Nachlassvermögen, hinsichtlich dessen Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ist der Insolvenzmasse zuzurechnen. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass ist nicht schlechthin unpfändbar und damit von der Insolvenzmasse ausgenommen. Er ist nur – zeitlich bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung – dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners entzogen. Sind die sich aus dem Pflichtteilsrecht ergebenden Ansprüche bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, stellen sie Insolvenzforderungen dar."

[330] OLG Köln FamRZ 2005, 1104 = ZEV 2005, 307 = Rpfleger 2005, 363.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge