Rz. 366
Gläubiger von Nachlassverbindlichkeiten können jedoch sowohl gegen den Testamentsvollstrecker als auch gegen den Erben vorgehen, § 2213 Abs. 1 BGB.
Rz. 367
Der Testamentsvollstreckung unterliegendes Nachlassvermögen zählt bei Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse.
Dazu das OLG Köln:[330]
Zitat
"Das Nachlassvermögen, hinsichtlich dessen Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ist der Insolvenzmasse zuzurechnen. Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass ist nicht schlechthin unpfändbar und damit von der Insolvenzmasse ausgenommen. Er ist nur – zeitlich bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung – dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners entzogen. Sind die sich aus dem Pflichtteilsrecht ergebenden Ansprüche bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, stellen sie Insolvenzforderungen dar."
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