Rz. 86

Will der Gläubiger gegen den Erben in ein Grundstück vollstrecken, das noch auf den Erblasser im Grundbuch lautet, so ist u.U. zuvor eine Grundbuchberichtigung erforderlich, bspw. wenn eine Zwangshypothek zu Lasten des Nachlassgrundstücks eingetragen werden soll. Vor ihrer Eintragung ist der Erbe nach § 39 GBO voreinzutragen. Wenn sich der Gläubiger vor oder nach erfolgter Titelumschreibung (§ 727 ZPO) über § 357 Abs. 2 FamFG die Ausfertigung eines Erbscheins, über § 2264 BGB, §§ 13, 357 Abs. 1 FamFG Abschriften einer notariellen Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift oder über §§ 896, 792 ZPO einen Erbschein beschafft hat, so muss er damit die Voreintragung des Erben im Wege der Grundbuchberichtigung nach §§ 35, 22 GBO betreiben.

Der Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel gegen den Erben hat, hat ein Antragsrecht nach § 14 GBO. Der den Gläubiger vertretende Rechtsanwalt bedarf einer lediglich schriftlichen Vollmacht für die Antragstellung, § 30 GBO.

 

Rz. 87

Ausnahmsweise kann eine Eintragung im Grundbuch auch ohne Voreintragung des Erben erfolgen, wenn der Eintragungsantrag durch einen gegen den Erblasser oder den Nachlasspfleger vollstreckbaren Titel begründet wird, § 40 Abs. 1 GBO, oder aufgrund eines gegen den Testamentsvollstrecker ergangenen Titels, der gegen den Erben wirksam ist, § 40 Abs. 2 GBO (vgl. Rdn 89).

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