Rz. 89

Ist der Erblasser noch gar nicht im Grundbuch eingetragen und soll eine Eintragung zu Lasten des betreffenden Grundstücks erfolgen, so ist eine Voreintragung des Erblassers gem. § 39 GBO erforderlich. Diesen Antrag kann der Gläubiger gem. § 14 GBO stellen (siehe Rdn 90). Einer Voreintragung der Erben bedarf es gem. § 40 GBO nicht, wenn der Titel gegenüber einem Klagepfleger gem. § 1961 BGB ergangen ist und die titulierte Forderung durch Zwangshypothek gesichert werden soll. Aus der auf diese Weise eingetragenen Zwangshypothek kann die Zwangsversteigerung (nicht auch die Zwangsverwaltung) auf der Grundlage des vollstreckbaren Titels betrieben werden, ohne dass es noch eines Duldungstitels bedürfte, § 867 Abs. 3 ZPO.[80]

[80] BGH FamRZ 2007, 1092 = NJW-RR 2007, 1247; BGH NJW 2008, 1599.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge