Rz. 12

Kraft der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses in der Erbengemeinschaft besteht dort bis zur Erbteilung eine strenge Trennung zwischen Eigenvermögen der Erben einerseits und Nachlass andererseits (Sondervermögen Nachlass). Dies hat selbstverständlich Auswirkungen auf die Haftungssituation bei bestehender Erbenmehrheit. Solange die Erbengemeinschaft nicht auseinandergesetzt ist, kann jeder Miterbe einem Nachlassgläubiger gegenüber die Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Eigenvermögen verweigern mit der "Einrede des ungeteilten Nachlasses", § 2059 Abs. 1 BGB.

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