Rz. 348

Von dem Aufgebot nicht betroffen sind die dinglich gesicherten Gläubiger, wie z.B. Grundpfandrechtsgläubiger, Sicherungseigentümer, Vorbehaltseigentümer, § 1971 BGB. Wäre dies nicht der Fall, so wäre ihre dingliche Sicherung letztlich im Erbfall wertlos. Die sachenrechtlichen Grundsätze über die Bestellung dinglicher Sicherungsrechte sorgen dafür, dass die Gläubiger bekannt sind (Eintragung im Grundbuch, Besitzeinräumung beim Pfandrecht an beweglichen Sachen).

 

Rz. 349

Vom Gläubigeraufgebot nicht betroffen sind auch die Berechtigten aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen. Sie werden beim Erbfall bekannt, weil ihre Rechte nur im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Verfügung von Todes wegen oder einer dem Nachlassgericht gegenüber zu erklärenden Ausschlagung (§ 1371 Abs. 3 BGB) entstehen können.

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