Rz. 644

Antragsberechtigt sind, § 317 Abs. 1 InsO:

jeder Miterbe,
jeder Nachlassgläubiger, befristet auf zwei Jahre nach Erbschaftsannahme (§§ 14, 319 InsO) – auch ein nachrangiger Nachlassgläubiger,
der Verwaltungstestamentsvollstrecker,
der Nachlassverwalter,
der Nachlasspfleger.
 

Rz. 645

Welche Anforderungen an den Nachweis der Erbenstellung desjenigen zu stellen sind, welcher als Erbe die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. In Instanzrechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend verlangt, der Antragsteller habe seine Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen,[507] während andere Stimmen eine Glaubhaftmachung der Erbenstellung genügen lassen.[508]

 

Rz. 646

Kein Antragsrecht hat, wer die Versäumung der Ausschlagungsfrist wirksam angefochten und die Erbschaft damit ausgeschlagen hat (§§ 1957Abs. 1, 1956, 1943 Hs. 2 BGB). Mit der Ausschlagung der Erbschaft verliert der Erbe auch das Recht zur Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens.[509]

 

Rz. 647

Ob auch ein Erbeserbe zur Antragstellung berechtigt ist, ist zweifelhaft.[510]

 

Rz. 648

Zur Antragstellung sind der Erbe und der Nachlassverwalter verpflichtet, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung Kenntnis erhalten, §§ 1980 Abs. 1, 1985 Abs. 2 BGB.[511]

 

Rz. 649

Für den Antrag des Erben auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist es notwendig, dass ein Eröffnungsgrund in substantiiert nachvollziehbarer Form dargelegt wird, wobei insofern ausreichend ist, dass Tatsachen mitgeteilt werden, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen.[512]

 

Rz. 650

Der Insolvenzeröffnungsantrag eines Nachlasspflegers ist zulässig, wenn er eine Überschuldung des Nachlasses in substantiierter, nachvollziehbarer Form darlegt; eine Schlüssigkeit im technischen Sinne ist nicht erforderlich.[513]

 

Rz. 651

Im Falle eines Gläubigerantrags müssen die Forderung des Gläubigers gem. § 14 Abs. 1 InsO, ein Eröffnungsgrund und das rechtliche Interesse glaubhaft gemacht werden. Über § 4 InsO gilt für die Glaubhaftmachung § 294 ZPO. Also: Alle präsenten Beweismittel, die die ZPO kennt, und darüber hinaus die eidesstattliche Versicherung (in aller Regel des Antragstellers) sind Mittel der Glaubhaftmachung. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes dürfen nicht überspannt werden, erforderlichenfalls kann dies mit der sofortigen Beschwerde gerügt werden.[514]

[507] LG Köln NZI 2003, 501, 502.
[508] MüKo-InsO/Küpper, § 317 Rn 2, HK-InsO/Marotzke, § 317 Rn 3.
[509] BGH ErbR 2011, 277 = FamRZ 2011, 1292 = ZEV 2011, 544; OLG Koblenz Rpfleger 1989, 510 (zu § 217 KO); MüKo-InsO/Küpper, § 317 Rn 2.
[510] Verneinend: AG Dresden ZErb 2012, 63 = ZEV 2011, 548 (m. Anm. Küpper) = ZVI 2011, 325.
[511] Aber der Erbe ist nach Annahme der Erbschaft trotz eines schwebenden Erbprätendentenstreits und deswegen angeordneter Nachlasspflegschaft aus § 1980 Abs. 1 BGB verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen. Im Rahmen der Schadensersatzpflicht aus § 1980 Abs. 1 S. 2 BGB ist dem Erben die schuldhaft verspätete Stellung des Insolvenzantrags durch den Nachlasspfleger nicht gem. §§ 166 Abs. 1, 278 BGB zuzurechnen, BGH NJW 2005, 756 = ZEV 2005, 109 = NZI 2005, 162.
[512] BGH, Beschl. v. 30.6.2011 – IX ZA 35/11, BeckRS 2011, 18786; BGHZ 153, 205; BGH ZIP 2007, 1754.
[513] BGH FamRZ 2007, 1648 = ZErb 2007, 385.

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