Rz. 338

Nach beendetem Aufgebotsverfahren kennt der Erbe die angemeldeten und die dinglich gesicherten Forderungen sowie Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Jetzt ist er in der Lage, sich zu entscheiden, ob er eine Haftungsbeschränkungsmaßnahme herbeiführen muss oder nicht.

 

Rz. 339

Hat ein Gläubiger seine Forderung nicht angemeldet, so hat dies nicht zur Folge, dass die Forderung damit erlischt. Die Forderung wird jetzt aber einredebehaftet: Dem Erben steht dagegen die Ausschließungseinrede zu, § 1973 Abs. 1 S. 1 BGB. Allerdings haben selbst Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen Rang nach den ausgeschlossenen Gläubigern.

 

Rz. 340

Gegenüber den ausgeschlossenen Gläubigern haftet der Erbe nur mit dem Nachlass, und zwar nach Bereicherungsgrundsätzen. Hier tritt eine Haftungsbeschränkung ein, obwohl eine Gütersonderung nicht stattgefunden hat, § 1973 Abs. 2 S. 1 BGB. Im Zusammenhang mit der Bereicherungshaftung ist § 818 BGB zu beachten. Die beschränkte Haftung auf den Nachlass bedeutet in diesem Fall, dass der Erbe die Zwangsvollstreckung in die vorhandenen Nachlassgegenstände dulden muss, dass er die Zwangsvollstreckung aber durch Zahlung des Gegenstandswertes abwenden kann, § 1973 Abs. 2 S. 2 BGB.

 

Rz. 341

Der Grund für die Haftungsbeschränkung liegt darin, dass der Erbe im Zeitpunkt des Erlasses des Ausschlussurteils mit Sicherheit darüber befinden können soll, ob er eines der zwei Nachlassverfahren einleiten und die damit verbundenen Kosten tragen will. Zwar könnte der Erbe auch noch später ein Verfahren in Gang setzen, wenn sich ein ausgeschlossener Gläubiger meldet; soweit der Erbe dann Nachlassverbindlichkeiten aus seinem eigenen Vermögen erfüllt hätte, könnte er dafür nach den oben dargelegten Grundsätzen Ersatz verlangen. Aber das genügt dem Gesetz zur Sicherung des Erben nicht: Die ausgeschlossenen Gläubiger bleiben ein für alle Mal vom Eigenvermögen des Erben ausgeschlossen. Das Gleiche gilt nach § 1974 Abs. 1 BGB für einen Gläubiger, der sich nach dem Erbfall fünf Jahre lang nicht gemeldet hat (vgl. Rdn 342).

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