Rz. 162
Hierzu das OLG München:[175]
Zitat
"Tilgt ein Abkömmling die Schulden seiner Eltern im Hinblick auf eine Immobilie, die ihm vermächtnisweise zugewendet ist, und wird er diesbezüglich in einem späteren Testament enterbt, dann steht ihm ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem) gegenüber dem Erben zu."
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