Rz. 145

Als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.v. § 2038 BGB kann die Kündigung eines Darlehens, dessen Forderung Miterben einer Erbengemeinschaft zusteht, mit Mehrheit durchgeführt werden.[152] Allerdings können die mehreren Miterben lediglich die Hinterlegung der Darlehenssumme für alle Miterben gem. § 2039 S. 2 BGB verlangen.

[152] OLG Frankfurt FamRZ 2012, 247 = ZEV 2012, 258 (sehr lesenswert).

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