a) Rechtsstellung und Bestellung

 

Rz. 664

Insolvenzverwalter kann nur eine geschäftsfähige, natürliche Person sein, § 56 Abs. 1 InsO. Die Bestellung erfolgt vorläufig vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss, § 27 Abs. 1 InsO, und endgültig nach der ersten Gläubigerversammlung, § 57 InsO.

b) Aufgaben des Insolvenzverwalters

 

Rz. 665

Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse, § 80 Abs. 1 InsO; daraus folgt auch seine Berechtigung zur Freigabe von Massegegenständen,
Inbesitznahme der Masse, § 148 InsO,
Erstellung eines Masseverzeichnisses, eines Gläubigerverzeichnisses und einer Vermögensübersicht, §§ 150153 InsO,
Berichterstattung in der ersten Gläubigerversammlung, § 156 InsO,
Führung der Insolvenztabelle, §§ 174, 175 InsO,
Forderungsprüfung, §§ 176 ff. InsO,
Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse, §§ 159, 160, 165, 166, 168, 187 InsO, einschl. Betriebsveräußerung, §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 161–164 InsO,
Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Erfüllung der Forderungen der Massegläubiger, §§ 208, 209 InsO,
Durchführung von Zustellungen für das Insolvenzgericht, § 8 Abs. 3 InsO,
Ausarbeitung eines Insolvenzplanes und Überwachung seiner Ausführung, §§ 218, 261, 262 InsO,
Eintritt in schwebende Prozesse,
Geltendmachung des Insolvenzanfechtungsrechts,
Schlussrechnungslegung, § 66 InsO.

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