a) Rechtsstellung und Bestellung
Rz. 664
Insolvenzverwalter kann nur eine geschäftsfähige, natürliche Person sein, § 56 Abs. 1 InsO. Die Bestellung erfolgt vorläufig vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss, § 27 Abs. 1 InsO, und endgültig nach der ersten Gläubigerversammlung, § 57 InsO.
b) Aufgaben des Insolvenzverwalters
Rz. 665
▪ | Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse, § 80 Abs. 1 InsO; daraus folgt auch seine Berechtigung zur Freigabe von Massegegenständen, |
▪ | Inbesitznahme der Masse, § 148 InsO, |
▪ | Erstellung eines Masseverzeichnisses, eines Gläubigerverzeichnisses und einer Vermögensübersicht, §§ 150–153 InsO, |
▪ | Berichterstattung in der ersten Gläubigerversammlung, § 156 InsO, |
▪ | Führung der Insolvenztabelle, §§ 174, 175 InsO, |
▪ | Forderungsprüfung, §§ 176 ff. InsO, |
▪ | Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse, §§ 159, 160, 165, 166, 168, 187 InsO, einschl. Betriebsveräußerung, §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 161–164 InsO, |
▪ | Anzeige der Masseunzulänglichkeit und Erfüllung der Forderungen der Massegläubiger, §§ 208, 209 InsO, |
▪ | Durchführung von Zustellungen für das Insolvenzgericht, § 8 Abs. 3 InsO, |
▪ | Ausarbeitung eines Insolvenzplanes und Überwachung seiner Ausführung, §§ 218, 261, 262 InsO, |
▪ | Eintritt in schwebende Prozesse, |
▪ | Geltendmachung des Insolvenzanfechtungsrechts, |
▪ | Schlussrechnungslegung, § 66 InsO. |
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