Rz. 165

Vor dem Versand ist auch bei Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur zwingend eine Signaturprüfung durchzuführen, um auf etwaige Signaturmängel (fehlender oder falsch eingetippter Name) zu stoßen, siehe dazu § 11 Rdn 86 und § 14 Rdn 22 in diesem Werk. Nach unserer Auffassung kann diese Tätigkeit nicht delegiert werden und muss vom versendenden Postfachinhaber selbst geprüft werden.

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