Rz. 172

Vor dem Versand ist bei Anbringung einer qeS zwingend eine Signaturprüfung durchzuführen, siehe dazu § 14 Rdn 24 in diesem Werk, indem der entsprechende Prüfbutton im beA-System angeklickt wird. Die technische Überprüfung erfolgt durch das System, das entweder "fehlgeschlagen" oder "erfolgreich" anzeigt. Wird trotz Warnsymbol keine weitergehende Kontrolle vorgenommen, scheidet eine Wiedereinsetzung aus, da den Anwalt in diesem Fall ein Verschulden trifft, so das OLG Braunschweig:

Zitat

"1. Wenn bei der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur ein Warnsymbol aufleuchtet, hat der Prozessbevollmächtigte sich über die Bedeutung des Symbols zu informieren oder durch Kontrolle der Signatur im besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu vergewissern, dass eine ordnungsgemäße Signatur vorliegt. Andernfalls trifft ihn ein Verschulden am Vorliegen einer ungültigen Signatur."

2. Soll seitens des Büropersonals eine Prüfung der elektronischen Signatur erfolgen, bedarf es einer eindeutigen Anweisung seitens des Prozessbevollmächtigten. Die Anweisung, den ordnungsgemäßen Versand zu kontrollieren, reicht nicht aus.“[133]

 

Rz. 173

Dass das OLG Braunschweig die Frage, ob aufgrund der Komplexität einer Signaturprüfung im elektronischen Zeitalter, die mit einer einfachen Unterschriftenkontrolle nicht zu vergleichen sei, diese auf Mitarbeiter übertragen werden kann, offengelassen hat, verwundert. Nach Ansicht der Verfasserin sind Prüfaufwand und Prüfschwierigkeit beim Klicken eines "Prüfbuttons" sowie anschließender ­Kontrolle des Ergebnisses anhand der Anzeige und des Prüfprotokolls nicht schwerer als die Unterschriftenkontrolle unter einem per Fax eingereichten Schriftsatz. Insofern kann von ausgebildetem bzw. angelerntem Büropersonal, das ansonsten die vom BGH geforderten Anforderungen füllt, siehe § 22 Rdn 1 in diesem Werk, durchaus erwartet werden, eine entsprechende Signaturprüfung vorzunehmen.

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